Dass er dieses besondere Angebot aus wel- chen Gründen auch immer nicht in Anspruch nahm, entband ihn nicht von seiner Pflicht, sich den Wetterverhältnissen angepasst zu verhalten. Der Werkeigentümer darf nicht nur ein normales, sondern sogar ein insofern vorsichtiges Verhalten des Benützers erwarten, als dieser sich selbst auf of- fenbare, kleine und für ihn leicht vermeidbare Risiken achtet (Brehm, a.a.O., N. 86 zu Art. 58 OR mit Hinweisen). Im übrigen ist festzuhalten, dass die Beklagte sich weder einen Man- gel in der Anlage noch im Unterhalt der hoteleigenen Parkplätze vorwerfen lassen muss. Für die Annahme eines Anlagefehlers fehlen Hinweise;