Denn wie bereits die Vorinstanz festgehal- ten hat, konnte von der Beklagten angesichts der herrschenden Witterungs- verhältnisse nicht verlangt werden, dass sämtlicher Schnee weggeräumt wur- de und die ganze Parkfläche schwarz war. Ebensowenig nützt dem Kläger nach dem eben Gesagten die Behauptung, er habe vom hoteleigenen Park- service keine Kenntnis gehabt. Dass er dieses besondere Angebot aus wel- chen Gründen auch immer nicht in Anspruch nahm, entband ihn nicht von seiner Pflicht, sich den Wetterverhältnissen angepasst zu verhalten.