36 hältnisse vor, insbesondere war die Gefahr nicht derart augenfällig wie im vorliegend zu beurteilenden Fall. Dieselben Überlegungen gelten für die Behauptung, das Hotelper- sonal hätte möglichst verhindern sollen, dass die Gäste das Parkplatzareal selbst betreten. Dem Gast kann natürlich nicht verboten werden, sein Auto selbst zu holen. Tut er dies, so hat er beim Betreten der Schneefläche die nötige Vorsicht walten zu lassen. Denn wie bereits die Vorinstanz festgehal- ten hat, konnte von der Beklagten angesichts der herrschenden Witterungs- verhältnisse nicht verlangt werden, dass sämtlicher Schnee weggeräumt wur- de und die ganze Parkfläche schwarz war.