einer entsprechenden Warntafel wäre im Hinblick auf die konkrete Situation überflüssig gewesen. Mangels entsprechender Eignung kann die Beachtung dieser Massnahme folglich auch nicht von einem 5- Stern-Hotel verlangt werden. Eine solche Hinweispflicht kann auch nicht aus BGE 118 II 36ff abgeleitet werden, herrschten in jenem Fall doch ganz andere Ver-