Es war zudem für jedermann erkennbar, dass das Parkplatzareal am Tag des Unfalles mit Schnee bedeckt war, zumal dieser Vorplatz vom Hotelpersonal nicht schwarz geräumt wur- de. Allein dieser Umstand musste für einen mit den in Davos herrschenden Winterverhältnissen einigermassen vertrauten Gast Warnung genug sein. Tatsächlich verbrachte der Kläger seinen Winterurlaub nicht das erste Mal in Davos. Er konnte also aufgrund seiner Erfahrungen mit winterlichen Ver- hältnissen wissen, dass bei Schnee besondere Vorsicht geboten war. Dies gilt umso mehr, als es am besagten Tag neblig war und schneite. Dass man auf Neuschnee ausrutschen kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache; das An- bringen