immerhin hätten die Gäste zumindest auf die damit verbundenen und bekannten Gefahren ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Der in diesem Zusammenhang notwendige Hinweis auf den hoteleigenen Parkservice sei ebenfalls unterlassen worden. Die Argumentation des Klägers in seiner schriftlichen Berufungsbe- gründung geht somit darauf hinaus, die Haftpflicht der Beklagten nicht ge- stützt auf einen Mangel in der Schneeräumung des Parkplatzareals, sondern aufgrund der unterlassenen Information ihrer Gäste geltend zu machen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.