Auszugehen ist dabei vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Wer- kes. Der Kläger macht geltend, die Beklagte hätte ihrer Pflicht nur dadurch nachkommen können, wenn sie ihre Gäste mit einer entsprechenden Hin- weistafel auf die Gefahr von Eis und Schnee aufmerksam gemacht hätte. Aufgrund der Abgabe ihrer Autoschlüssel an das Hotelpersonal hätten die Gäste nicht darauf schliessen können, dass sie den zugewiesenen Parkplatz nicht selbst betreten sollten; immerhin hätten die Gäste zumindest auf die damit verbundenen und bekannten Gefahren ausdrücklich hingewiesen werden müssen.