Ein derartiges Unterneh- men, welches seinen Gästen einen überdurchschnittlichen Komfort bietet, hat auch im Hinblick auf die Schneeräumung auf ihrem Grundstück über- durchschnittlichen Erwartungen zu genügen. Dies bedeutet, dass die Be- klagte im vorliegenden Fall eine besondere Sorgfaltspflicht trifft, da sich die Zumutbarkeit der zu treffenden Massnahmen nach der Zweckbestimmung des Werkes richtet (Brehm, Berner Kommentar, Bern 1990, N. 58 zu Art. 58 OR). Auszugehen ist dabei vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Wer- kes.