58 OR ist nur dann anwendbar, wenn ein Mangel des Werkes den Schaden verursacht. Ein Mangel kann in einem Fehler in der Anlage, in der Herstellung oder im Unterhalt des Werkes liegen (Stark, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Skriptum, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 724). Wie die Vorinstanz zu recht festge- halten hat, sind im vorliegenden Fall die allgemeinen Haftungsgrundsätze der Werkeigentümerhaftung anwendbar. Ob das Werk mangelfrei oder man- gelhaft ist, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berück- sichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zu- tragen kann (BGE 96 II 34/36).