Damit verbunden ist aber - wenn auch in einem geringeren Mass - auch eine Wertsteigerung der gesamten Liegenschaft. Etwas Anderes ergibt sich, wie der Rechtsvertreter des Beru- fungsklägers zu Recht ausführt, auch nicht aus der vom Bezirksgericht zi- tierten Literaturstelle bei Weber (a.a.O., S. 301). Steht fest, dass das Bauvorhaben des Berufungsklägers eine nützli- che bauliche Massnahme ist, so bedarf sie gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB der Mehrheit aller Miteigentümer, welche zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Dieses qualifizierte Quorum wurde nicht erreicht, vielmehr gab es bezüglich der Kopfstimmen eine Pattsituation.