{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca56a5e750906d0ca25baae6dde41f86080897d54aaa60a67b699b71d584f06eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca56a5e750906d0ca25baae6dde41f86080897d54aaa60a67b699b71d584f06eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_8", "Checksum": "2614f5c3f40b12ede13da41053e178ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:08", "Checksum": "a8a71be1be12317a6cfa3058d2ace84c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 8\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n36\nhältnisse vor, insbesondere war die Gefahr nicht derart augenfällig wie\nim vorliegend zu beurteilenden Fall.\nDieselben Überlegungen gelten für die Behauptung, das\nHotelper- sonal hätte möglichst verhindern sollen, dass die Gäste das\nParkplatzareal selbst betreten. Dem Gast kann natürlich nicht verboten\nwerden, sein Auto selbst zu holen. Tut er dies, so hat er beim Betreten\nder Schneefläche die nötige Vorsicht walten zu lassen. Denn wie bereits\ndie Vorinstanz festgehal- ten hat, konnte von der Beklagten angesichts der\nherrschenden Witterungs- verhältnisse nicht verlangt werden, dass\nsämtlicher Schnee weggeräumt wur- de und die ganze Parkfläche\nschwarz war. Ebensowenig nützt dem Kläger nach dem eben Gesagten\ndie Behauptung, er habe vom hoteleigenen Park- service keine Kenntnis\ngehabt. Dass er dieses besondere Angebot aus wel- chen Gründen auch\nimmer nicht in Anspruch nahm, entband ihn nicht von seiner Pflicht, sich\nden Wetterverhältnissen angepasst zu verhalten. Der Werkeigentümer\ndarf nicht nur ein normales, sondern sogar ein insofern vorsichtiges\nVerhalten des Benützers erwarten, als dieser sich selbst auf of- fenbare,\nkleine und für ihn leicht vermeidbare Risiken achtet (Brehm, a.a.O., N.\n86 zu Art. 58 OR mit Hinweisen).\nIm übrigen ist festzuhalten, dass die Beklagte sich weder einen\nMan- gel in der Anlage noch im Unterhalt der hoteleigenen Parkplätze\nvorwerfen lassen muss. Für die Annahme eines Anlagefehlers fehlen\nHinweise; ein sol- cher ist auch nie behauptet worden. Was den\nUnterhalt des Parkplatzareals betrifft, so kann mit der Vorinstanz\nfestgestellt werden, dass seitens der Be- klagten alles Zumutbare und der\nZweckbestimmung des Parkplatzes Dien- liche unternommen worden\nist, um diesen von Schnee und Eis soweit mög- lich zu befreien und den\nGästen ein sicheres Kommen und Gehen zu ga- rantieren. Die Beklagte\nunterhielt mit den Leuten des Technischen Dienstes und weiteren\nAngestellten einen nicht nur in finanzieller Hinsicht aufwen- digen\nSchneeräumungsdienst, welcher bei Bedarf immer wieder eingesetzt\nwurde, indem bei kritischen Situationen jede Stunde der Parkplatz\nkontrol- liert wurde, Sand und Splitt eingesetzt und einzelne\nBodenflächen sobald als möglich von Schnee gereinigt wurden. Gemäss\nübereinstimmenden Zeugen- aussagen sorgten regelmässige\nKontrollgänge und Hinweise der Angestell- ten, die auf dem\nParkplatzareal arbeiteten, für einen einwandfreien und ef- fizienten\nRäumungsdienst. Dafür, dass dieser Dienst am besagten Tag nicht\nfunktioniert hätte, gibt es keine Hinweise. Es darf vielmehr\nangenommen werden, dass am Vortag des World Economic Forums der\nSchneeräumung dieselbe, wenn nicht noch grössere Aufmerksamkeit,\ngeschenkt wurde.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beklagte keine\nWerkeigentümerhaftung trifft, womit das vorinstanzliche Urteil bestätigt und\ndie Berufung abgewiesen wird.\nZF 110/95 Urteil vom 23. April 1996\n\n37\n"}