{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca56a5e750906d0ca25baae6dde41f86080897d54aaa60a67b699b71d584f06eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ca56a5e750906d0ca25baae6dde41f86080897d54aaa60a67b699b71d584f06eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_8", "Checksum": "2614f5c3f40b12ede13da41053e178ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:08", "Checksum": "a8a71be1be12317a6cfa3058d2ace84c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 8\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nmit den in E. 3a) zitierten Beispielen für nützliche und luxuriöse\nbauliche Massnahmen lässt nach der Auffassung des Kantonsgerichts\nkeine Zweifel daran, dass das vorliegende Projekt als nützlich zu\nqualifizieren ist. Mit dem geplanten Umbau wird zwar in erster Linie die\nStockwerkeigentumseinheit des Berufungsklägers aufgewertet.\nNamentlich der Einbau eines Liftes und die Erstellung einer\nAussentreppe verbessern in erster Linie die Ge- brauchsfähigkeit seines\nWohnraumes. Damit verbunden ist aber - wenn auch in einem\ngeringeren Mass - auch eine Wertsteigerung der gesamten\nLiegenschaft. Etwas Anderes ergibt sich, wie der Rechtsvertreter des\nBeru- fungsklägers zu Recht ausführt, auch nicht aus der vom\nBezirksgericht zi- tierten Literaturstelle bei Weber (a.a.O., S. 301).\nSteht fest, dass das Bauvorhaben des Berufungsklägers eine\nnützli- che bauliche Massnahme ist, so bedarf sie gemäss Art. 647d Abs.\n1 ZGB der Mehrheit aller Miteigentümer, welche zugleich den grösseren\nTeil der Sache vertritt. Dieses qualifizierte Quorum wurde nicht\nerreicht, vielmehr gab es bezüglich der Kopfstimmen eine Pattsituation.\nIm Ergebnis erweist sich das Urteil der Vorinstanz somit als richtig. Die\nBerufung wird abgewiesen.\nZF 107/95 Urteil vom 7. Februar 1996\n\n8 - Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR). Anforderungen an den Unterhalt eines Hotelparkplatzes im Berggebiet zum Schutz vor den Gefahren von Eis und Schnee\n( mangelhafter Unterhalt in casu verneint).\n\nAus den Erwägungen:\nSteht fest, dass sich der Kläger auf der Liegenschaft der\nBeklagten einen Knöchelbruch zugezogen und somit einen Schaden\nerlitten hat, sind die weiteren Voraussetzungen der\nWerkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR zu prüfen. Kein Zweifel kann\ndaran bestehen, dass das im Eigentum der Be- klagten stehende\nParkplatzgelände vor dem Eingang des Hotels als Werk zu qualifizieren\nist. Das Gesetz knüpft die Haftpflicht in Art. 58 OR aber nicht einfach an\ndie Verursachung des Schadens durch ein Werk an. Art. 58 OR ist nur\ndann anwendbar, wenn ein Mangel des Werkes den Schaden verursacht.\nEin Mangel kann in einem Fehler in der Anlage, in der Herstellung oder\nim Unterhalt des Werkes liegen (Stark, Ausservertragliches\nHaftpflichtrecht, Skriptum, 2. Aufl., Zürich 1988, N. 724). Wie die\nVorinstanz zu recht festge- halten hat, sind im vorliegenden Fall die\nallgemeinen Haftungsgrundsätze der Werkeigentümerhaftung\nanwendbar. Ob das Werk mangelfrei oder man- gelhaft ist, beurteilt sich\nnach objektiven Gesichtspunkten, unter Berück- sichtigung dessen, was\nsich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zu- tragen kann (BGE\n96 II 34/36). Dem Kläger ist beizupflichten, dass an die\n35\nAnforderungen für den Unterhalt des Parkplatzareals bei einem 5-\nStern- Hotel ein strenger Massstab gesetzt werden muss. Ein derartiges\nUnterneh- men, welches seinen Gästen einen überdurchschnittlichen\nKomfort bietet, hat auch im Hinblick auf die Schneeräumung auf ihrem\nGrundstück über- durchschnittlichen Erwartungen zu genügen. Dies\nbedeutet, dass die Be- klagte im vorliegenden Fall eine besondere\nSorgfaltspflicht trifft, da sich die Zumutbarkeit der zu treffenden\nMassnahmen nach der Zweckbestimmung des Werkes richtet (Brehm,\nBerner Kommentar, Bern 1990, N. 58 zu Art. 58 OR). Auszugehen ist\ndabei vom bestimmungsgemässen Gebrauch des Wer- kes. Der Kläger\nmacht geltend, die Beklagte hätte ihrer Pflicht nur dadurch\nnachkommen können, wenn sie ihre Gäste mit einer entsprechenden\nHin- weistafel auf die Gefahr von Eis und Schnee aufmerksam gemacht\nhätte. Aufgrund der Abgabe ihrer Autoschlüssel an das Hotelpersonal\nhätten die Gäste nicht darauf schliessen können, dass sie den\nzugewiesenen Parkplatz nicht selbst betreten sollten; immerhin hätten\ndie Gäste zumindest auf die damit verbundenen und bekannten\nGefahren ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Der in diesem\nZusammenhang notwendige Hinweis auf den hoteleigenen Parkservice\nsei ebenfalls unterlassen worden.\nDie Argumentation des Klägers in seiner schriftlichen\nBerufungsbe- gründung geht somit darauf hinaus, die Haftpflicht der\nBeklagten nicht ge- stützt auf einen Mangel in der Schneeräumung des\nParkplatzareals, sondern aufgrund der unterlassenen Information ihrer\nGäste geltend zu machen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt\nwerden. Einerseits muss das An- bringen einer Hinweistafel, wonach\ndie Gäste auf die Gefahr von Eis und Schnee aufmerksam gemacht\nwerden, unter den gegebenen Umständen nicht als notwendig\nbetrachtet werden. Mit Schnee und Eisbildung muss in einer in den\nAlpen und auf rund 1600 Metern über Meer gelegenen Gegend im\nWintermonat Januar gerechnet werden. Es war zudem für jedermann erkennbar, dass das Parkplatzareal am Tag des Unfalles mit Schnee\nbedeckt war, zumal dieser Vorplatz vom Hotelpersonal nicht schwarz\ngeräumt wur- de. Allein dieser Umstand musste für einen mit den in\nDavos herrschenden Winterverhältnissen einigermassen vertrauten Gast\nWarnung genug sein. Tatsächlich verbrachte der Kläger seinen\nWinterurlaub nicht das erste Mal in Davos. Er konnte also aufgrund\nseiner Erfahrungen mit winterlichen Ver- hältnissen wissen, dass bei\nSchnee besondere Vorsicht geboten war. Dies gilt umso mehr, als es am\nbesagten Tag neblig war und schneite. Dass man auf Neuschnee\nausrutschen kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache; das An- bringen\neiner entsprechenden Warntafel wäre im Hinblick auf die konkrete\nSituation überflüssig gewesen. Mangels entsprechender Eignung kann\ndie Beachtung dieser Massnahme folglich auch nicht von einem 5-\nStern-Hotel verlangt werden. Eine solche Hinweispflicht kann auch\nnicht aus BGE 118 II 36ff abgeleitet werden, herrschten in jenem Fall\ndoch ganz andere Ver-\n\n"}