Wie die Vorinstanz zu recht festge- halten hat, sind im vorliegenden Fall die allgemeinen Haftungsgrundsätze der Werkeigentümerhaftung 35 anwendbar. Ob das Werk mangelfrei oder man- gelhaft ist, beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berück- sichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zu- tragen kann (BGE 96 II 34/36). Dem Kläger ist beizupflichten, dass an die 36