Weber, a.a.O., S. 282ff). Luxuriöse bauliche Massnahmen sind gemäss Art. 647e ZGB dem- gegenüber Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der Ansehnlich- keit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen. Sie sind we- der notwendig noch nützlich, sondern dienen der Befriedigung von Luxusbedürfnissen oder erhöhen den Affektionswert einer Sache. Als Bei- spiele werden der Einbau eines Luxusbades, eines Mosaiks, die Erstellung eines Springbrunnens im Hausflur oder die Auskleidung des Eingangs mit Marmor genannt (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 1 zu Art. 647e mit Hinweisen).