Im Einzelfall ist auf die konkreten Umstände und die individuellen Verhältnis- se abzustellen, wobei ein objektivierter Massstab anzulegen ist. Als nützli- che Massnahmen wurden in der Lehre und Rechtsprechung namentlich der Einbau gemeinschaftlicher Anlagen und Einrichtungen, die Aufstockung ei- nes Gebäudes und der Ausbau von abgeschrägten Dachzimmern qualifi- ziert. Unter Umständen als nützlich wird unter anderem das Durchbrechen von Türen zur Treppe, um einen weiteren direkten Zugang zu schaffen, ein Fensterdurchbruch und die Umgestaltung von Räumen im Erdgeschoss zu Verkaufsräumen und Läden unter Veränderung der Fassade betrachtet (so Meier-Hayoz, a.a.O., N.16-18 zu Art.647d ZGB, vgl.