O., Nr. 6 zu § 25, 5.116). Anwendbar ist somit je nach Qualifikation des Projektes des Beru- fungsklägers als nützliche oder luxuriöse bauliche Massnahme das Quorum gemäss Art. 647d oder e ZGB. 3.a) Nützliche bauliche Massnahmen sind nach Art. 647d Abs. 1 ZGB Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Ver- besserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache be- zwecken. Massgebend ist eine Steigerung des objektiven Verkehrswertes. Im Einzelfall ist auf die konkreten Umstände und die individuellen Verhältnis- se abzustellen, wobei ein objektivierter Massstab anzulegen ist.