35 StWEG Arvins spricht aber auch deshalb gegen eine Erleichterung der Quorumsbestimmungen, weil gerade dieser Autor es für das Stockwerkei- gentum ausdrücklich als unzulässig bezeichnet, die Beschlussfassung in dem Sinne zu erleichtern, dass schon die Mehrheit der anwesenden Stockwerk- eigentümer, die nicht zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt sind, nützli- che bauliche Massnahmen beschliessen kann (Friedrich a.a.O., Nr. 6 zu § 25, 5.116).