34 Stockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte anteilsberechtigt sind, bedarf gemäss § 35 lit. a) ins- besondere die Anordnung von Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Sache bezwecken, also die Anordnung sogenannter nützlicher baulicher Massnah- men. Der explizite Hinweis auf Friedrich in Art. 30 des Reglements der