Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht aus dem in Art. 30 des Re- glements genannten und bereits mehrfach zitierten Werk von Friedrich ab- leiten. Wohl enthält der § 34 dieses Musterreglements abgesehen davon, dass der Stichentscheid bei Pattsituationen dort dem Verwalter überlassen wird, grundsätzlich dieselbe Regelung wie Art. 30 des umstrittenen Reglements. § 34 gilt aber ausdrücklich nur für die Beschlussfassung im Allgemeinen. Es folgt in § 35 eine eigene Bestimmung mit dem Titel «Qualifiziertes Mehr». Der Zustimmung der Mehrheit aller