30 demgegenüber so, dass generell das Kopfstim- menprinzip gelte, wo nicht eine zwingende anderweitige Vorschrift statuiert sei. Geht aus dem Reglement aber nicht klar hervor, dass eine Erleichterung der Quorumsvorschriften tatsächlich gewollt war, ist von der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auszugehen. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht aus dem in Art. 30 des Re- glements genannten und bereits mehrfach zitierten Werk von Friedrich ab- leiten.