Nach der Auslegung der Vorinstanz ist Art. 30 lediglich eine Regelung zur Vermeidung von Pattsituationen bei erforderlicher einfacher Mehrheit. Gemäss dem in Abs. 1 selbst enthaltenen Vorbehalt sei die Bestimmung dagegen nicht anzuwenden, wenn im Gesetz oder im Reglement ein qualifiziertes Quorum verlangt sei. Der Berufungs- kläger interpretiert Art. 30 demgegenüber so, dass generell das Kopfstim- menprinzip gelte, wo nicht eine zwingende anderweitige Vorschrift statuiert sei.