O., Nr. 6), befürwortend äussert sich Rolf H. Weber (Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Zürich 1979, 5.181 f.; vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O. mit Hinweisen). Die Frage braucht vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Da eine Erleichte- rung des Quorums dem Minderheitenschutz zuwiderläuft, müsste eine ent- sprechende Bestimmung im Reglement jedenfalls klar und eindeutig sein. Dies trifft, wie der vorliegende Auslegungsstreit zeigt, auf Art. 30 des Re- glements der StWEG Arvins nicht zu. Nach der Auslegung der Vorinstanz ist Art.