Die Quorumsbestimmungen sind - wie- derum abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - dispositiver Natur. Die Beschlussfassung kann deshalb zum Zwecke der Stärkung des Minderheitenschutzes gegenüber der gesetzlichen Ordnung grundsätzlich erschwert werden (Meier-Hayoz/Rey, a. a. O., N. 90 zu Art. 712 m ZGB mit Hinweisen, Hans Peter Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, § 25, Nr. 5, 5.116). Ob das Quorum auch erleichtert werden kann, ist umstritten. Eher verneint wird dies von Friedrich (a.a.O., Nr. 6), befürwortend äussert sich Rolf H. Weber (Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Zürich 1979, 5.181 f.;