33 der Quoren für die Beschlussfassung. Nach herrschender Lehre sind die Quorumsbestimmungen, namentlich diejenigen für bauliche Massnahmen, dem Miteigentumsrecht zu entnehmen. Für die Berechnung dieser Mehr- heiten ist, wie erwähnt (vgl. oben E. 1) auf die Vorschriften des Vereinsrechts abzustellen (Meier-Hayoz/Rey, Berner Kommentar, Bern 1988, N. 89 zu Art. 712m ZGB mit Hinweisen). Die Quorumsbestimmungen sind - wie- derum abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - dispositiver Natur.