Jeder Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentümer kann durch schriftliche Zustimmung aller Stockwerkeigentümer ersetzt werden. (Literatur Hinweis: Dr. H. P. Friedrich, Verlag Stämpfli & Cie., Bern 1965). » 32 b) Das Stockwerkeigentumsrecht enthält - von wenigen, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - keine Anordnungen hinsichtlich