Für nützliche bauliche Massnah- men, also für Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder eine Verbesse- rung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, wäre somit gemäss Art. 647d Abs. 1 ZGB die Zustimmung der Mehrheit al- ler Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, erfor- derlich. Sollte das Bauvorhaben des Berufungsklägers als luxuriöse Baute, welche lediglich der Verschönerung, der Ansehnlichkeit oder der Bequem- lichkeit im Gebrauch dient, qualifiziert werden, verlangt das Gesetz die Zustimmung aller Miteigentümer (Art. 647e Abs. 1 ZGB).