Erwägungen: 2.a) Der Berufungskläger hält dafür, dass im Falle einer Pattsitua- tion bezüglich der Kopfstimmen Art. 30 Abs. 2 des Reglements zur Anwen- dung gelange, wonach bei Stimmengleichheit die Wertquoten entscheiden. Diesfalls wäre die Abstimmung zugunsten des Bauprojekts ausgefallen. Nach der Auffassung der Berufungsbeklagten ist von den gesetzlichen Quo- ten für bauliche Massnahmen auszugehen. Für nützliche bauliche Massnah- men, also für Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder eine Verbesse- rung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der Sache bezwecken, wäre somit gemäss Art.