{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-7_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767522838837639e902fd291769254ac732a0259d0ea886f4cdcbb62d0d13c802dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767522838837639e902fd291769254ac732a0259d0ea886f4cdcbb62d0d13c802dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_7", "Checksum": "2153388f030610d1f0c595458ff96547"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:07", "Checksum": "6c31ba60a22225f7848483787e4c03e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 7\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 35\nStWEG Arvins spricht aber auch deshalb gegen eine Erleichterung der\nQuorumsbestimmungen, weil gerade dieser Autor es für das\nStockwerkei- gentum ausdrücklich als unzulässig bezeichnet, die\nBeschlussfassung in dem Sinne zu erleichtern, dass schon die Mehrheit\nder anwesenden Stockwerk- eigentümer, die nicht zu mehr als der\nHälfte anteilsberechtigt sind, nützli- che bauliche Massnahmen\nbeschliessen kann (Friedrich a.a.O., Nr. 6 zu § 25, 5.116). Anwendbar ist\nsomit je nach Qualifikation des Projektes des Beru- fungsklägers als\nnützliche oder luxuriöse bauliche Massnahme das Quorum gemäss Art.\n647d oder e ZGB.\n3.a) Nützliche bauliche Massnahmen sind nach Art. 647d Abs.\n1 ZGB Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder\nVer- besserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfähigkeit der\nSache be- zwecken. Massgebend ist eine Steigerung des objektiven\nVerkehrswertes. Im Einzelfall ist auf die konkreten Umstände und die\nindividuellen Verhältnis- se abzustellen, wobei ein objektivierter\nMassstab anzulegen ist. Als nützli- che Massnahmen wurden in der\nLehre und Rechtsprechung namentlich der Einbau gemeinschaftlicher\nAnlagen und Einrichtungen, die Aufstockung ei- nes Gebäudes und der\nAusbau von abgeschrägten Dachzimmern qualifi- ziert. Unter\nUmständen als nützlich wird unter anderem das Durchbrechen von\nTüren zur Treppe, um einen weiteren direkten Zugang zu schaffen, ein\nFensterdurchbruch und die Umgestaltung von Räumen im Erdgeschoss\nzu Verkaufsräumen und Läden unter Veränderung der Fassade\nbetrachtet (so Meier-Hayoz, a.a.O., N.16-18 zu Art.647d ZGB, vgl.\nWeber, a.a.O.,\nS. 282ff). Luxuriöse bauliche Massnahmen sind gemäss Art. 647e ZGB\ndem- gegenüber Bauarbeiten, die lediglich der Verschönerung, der\nAnsehnlich- keit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch\ndienen. Sie sind we- der notwendig noch nützlich, sondern dienen der\nBefriedigung von Luxusbedürfnissen oder erhöhen den Affektionswert\neiner Sache. Als Bei- spiele werden der Einbau eines Luxusbades, eines\nMosaiks, die Erstellung eines Springbrunnens im Hausflur oder die\nAuskleidung des Eingangs mit Marmor genannt (Meier-Hayoz, a.a.O.,\nN. 1 zu Art. 647e mit Hinweisen).\nb) J. beabsichtigt, das Studio im Untergeschoss, welches derzeit\nüber eine Treppe von der oberen Wohnung her erreicht wird,\nabzutrennen und über einen neuen, separaten Eingang in der Südfassade\nder Liegenschaft zu erschliessen. In der Westfassade der Chesa La Mora\nsollen neu eine Lukar- ne im Dachgeschoss und ein zusätzliches Fenster\nim Untergeschoss entste- hen Entlang dieser Fassade ist eine\nAussentreppe vorgesehen, welche vom Studio im Untergeschoss zum\n36\nErdgeschoss führt. Im Inneren der Stock- werkeigentumseinheit soll die\nTreppe, welche vom Wohnzimmer des Beru- fungsklägers im\nErdgeschoss hinauf ins Dachgeschoss führt, verschoben werden. Über\ndem bisherigen Treppenschacht ist im Erdgeschoss der Ein- bau eines\nWC und einer Dusche geplant. Ein Vergleich des Bauvorhabens\n\n37\nmit den in E. 3a) zitierten Beispielen für nützliche und luxuriöse\nbauliche Massnahmen lässt nach der Auffassung des Kantonsgerichts\nkeine Zweifel daran, dass das vorliegende Projekt als nützlich zu\nqualifizieren ist. Mit dem geplanten Umbau wird zwar in erster Linie die\nStockwerkeigentumseinheit des Berufungsklägers aufgewertet.\nNamentlich der Einbau eines Liftes und die Erstellung einer\nAussentreppe verbessern in erster Linie die Ge- brauchsfähigkeit seines\nWohnraumes. Damit verbunden ist aber - wenn auch in einem\ngeringeren Mass - auch eine Wertsteigerung der gesamten\nLiegenschaft. Etwas Anderes ergibt sich, wie der Rechtsvertreter des\nBeru- fungsklägers zu Recht ausführt, auch nicht aus der vom\nBezirksgericht zi- tierten Literaturstelle bei Weber (a.a.O., S. 301).\nSteht fest, dass das Bauvorhaben des Berufungsklägers eine\nnützli- che bauliche Massnahme ist, so bedarf sie gemäss Art. 647d Abs.\n1 ZGB der Mehrheit aller Miteigentümer, welche zugleich den grösseren\nTeil der Sache vertritt. Dieses qualifizierte Quorum wurde nicht\nerreicht, vielmehr gab es bezüglich der Kopfstimmen eine Pattsituation.\nIm Ergebnis erweist sich das Urteil der Vorinstanz somit als richtig. Die\nBerufung wird abgewiesen.\nZF 107/95 Urteil vom 7. Februar 1996\n\n8 - Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR). Anforderungen an den Unterhalt eines Hotelparkplatzes im Berggebiet zum Schutz vor den Gefahren von Eis und Schnee\n( mangelhafter Unterhalt in casu verneint).\n\n"}