{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-7_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767522838837639e902fd291769254ac732a0259d0ea886f4cdcbb62d0d13c802dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767522838837639e902fd291769254ac732a0259d0ea886f4cdcbb62d0d13c802dedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_7", "Checksum": "2153388f030610d1f0c595458ff96547"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:07", "Checksum": "6c31ba60a22225f7848483787e4c03e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 7\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 33\nder Quoren für die Beschlussfassung. Nach herrschender Lehre sind\ndie Quorumsbestimmungen, namentlich diejenigen für bauliche\nMassnahmen, dem Miteigentumsrecht zu entnehmen. Für die\nBerechnung dieser Mehr- heiten ist, wie erwähnt (vgl. oben E. 1) auf die\nVorschriften des Vereinsrechts abzustellen (Meier-Hayoz/Rey, Berner\nKommentar, Bern 1988, N. 89 zu Art. 712m ZGB mit Hinweisen). Die\nQuorumsbestimmungen sind - wie- derum abgesehen von hier nicht\ninteressierenden Ausnahmen - dispositiver Natur. Die Beschlussfassung\nkann deshalb zum Zwecke der Stärkung des Minderheitenschutzes\ngegenüber der gesetzlichen Ordnung grundsätzlich erschwert werden\n(Meier-Hayoz/Rey, a. a. O., N. 90 zu Art. 712 m ZGB mit Hinweisen,\nHans Peter Friedrich, Das Stockwerkeigentum, Bern 1965, § 25, Nr. 5,\n5.116). Ob das Quorum auch erleichtert werden kann, ist umstritten.\nEher verneint wird dies von Friedrich (a.a.O., Nr. 6), befürwortend\näussert sich Rolf H. Weber (Die Stockwerkeigentümergemeinschaft,\nZürich 1979,\n5.181 f.; vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O. mit Hinweisen). Die Frage\nbraucht\nvorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden. Da eine\nErleichte- rung des Quorums dem Minderheitenschutz zuwiderläuft,\nmüsste eine ent- sprechende Bestimmung im Reglement jedenfalls klar\nund eindeutig sein. Dies trifft, wie der vorliegende Auslegungsstreit\nzeigt, auf Art. 30 des Re- glements der StWEG Arvins nicht zu. Nach\nder Auslegung der Vorinstanz ist Art. 30 lediglich eine Regelung zur\nVermeidung von Pattsituationen bei erforderlicher einfacher Mehrheit.\nGemäss dem in Abs. 1 selbst enthaltenen Vorbehalt sei die Bestimmung\ndagegen nicht anzuwenden, wenn im Gesetz oder im Reglement ein\nqualifiziertes Quorum verlangt sei. Der Berufungs- kläger interpretiert\nArt. 30 demgegenüber so, dass generell das Kopfstim- menprinzip\ngelte, wo nicht eine zwingende anderweitige Vorschrift statuiert sei.\nGeht aus dem Reglement aber nicht klar hervor, dass eine Erleichterung\nder Quorumsvorschriften tatsächlich gewollt war, ist von der\nAnwendung der gesetzlichen Vorschriften auszugehen. Etwas anderes\nlässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht aus\ndem in Art. 30 des Re- glements genannten und bereits mehrfach\nzitierten Werk von Friedrich ab- leiten. Wohl enthält der § 34 dieses\nMusterreglements abgesehen davon, dass der Stichentscheid bei\nPattsituationen dort dem Verwalter überlassen wird, grundsätzlich\ndieselbe Regelung wie Art. 30 des umstrittenen Reglements.\n§ 34 gilt aber ausdrücklich nur für die Beschlussfassung im\nAllgemeinen. Es folgt in § 35 eine eigene Bestimmung mit dem Titel\n«Qualifiziertes Mehr». Der Zustimmung der Mehrheit aller\n34\nStockwerkeigentümer, die zugleich zu mehr als der Hälfte\nanteilsberechtigt sind, bedarf gemäss § 35 lit. a) ins- besondere die\nAnordnung von Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine\nWertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Sache bezwecken, also die Anordnung sogenannter nützlicher baulicher\nMassnah- men. Der explizite Hinweis auf Friedrich in Art. 30 des\nReglements der\n\n"}