30 VoGEvO für sich selbst erhobene Gebühr nicht erst gegen das Äquivalenzprinzip, sondern es fehlt bereits der gesetzlich vorgesehene, gebührenauslösende Sachverhalt. Wenn die Vorinstanz der Vormundschafts- behörde des Kreises Chur eine Gebühr für ihre eigene Beanspruchung ab- erkannt hat und ihr lediglich einen Betrag von Fr. 2000.- für die Abgeltung des Aufwands der Beirätin sowie Fr. 600.- für die Rechnungsgenehmigung zusprach, so erweist sich dies im Ergebnis als richtig. ZF 96 61 Urteil vom 15. Oktober 1996 31