26 VoGEvO, welcher sich mit der Gebühr für die Genehmigung von Rechtsgeschäften befasst, ausdrücklich fest, dass die Erhebung _einer Ge- bühr gemäss dieser Bestimmung jede weitere Rechnungsstellung aus- schliesst (vgl. Art. 26 Abs. 3 VoGEvO). Und schliesslich hat die zu erhebende Gebühr nach dem Prinzip der Äquivalenz in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der behördlichen Leistung zu stehen. Dabei lässt die Praxis eine Pauschalierung durchaus zu, und es darf auch ein gewisser Aus- gleich zwischen rentablen und nicht kostendeckenden Geschäften geschaf- fen werden (vgl. Imboden/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 110 5.339).