Insofern erweist es sich auch als richtig, dass die Vorinstanz der Vormundschaftsbehörde einen Be- trag von Fr. 2000.- für die Abgeltung der von ihr ausgerichteten Entschädi- gung zusprach. d) Bleibt abzuklären, inwiefern die Vormundschaftsbehörde aufgrund von Art. 30 VoGEvO für ihre eigene Beanspruchung durch den Schutzbedürftigen während der Berichtsperiode eine Gebühr erheben kann. Diesbezüglich führte die Vorinstanz in ihren Erwägungen an, dass sich in den Unterlagen praktisch keine Belege für Aufwendungen befänden. So- weit überhaupt Aufwand verursacht worden sei, sei dieser bereits beglichen worden.