30 VoGEvO und Art. 46 Abs. 1 und 3 EGzZGB kann die Vormundschaftsbehörde demnach jenen Betrag, den sie für die Abgeltung der Entschädigung des Betreuers auszulegen hat, ihrerseits beim Schutzbedürftigen geltend machen. Im vorliegenden Fall führte die Anwendung von Art. 27 f. VoGEvO dazu, dass der Beirätin für die zweijährige Berichtsperiode eine Entschädi- gung von Fr. 2000.- zugesprochen wurde. Die Höhe dieser Entschädigung blieb bereits vor der Vorinstanz unangefochten. Insofern erweist es sich auch als richtig, dass die Vorinstanz der Vormundschaftsbehörde einen Be- trag von Fr. 2000.- für die Abgeltung der von ihr ausgerichteten Entschädi- gung zusprach.