27 und 28 VoGEvO. Demzu- folge haben die Vormünder, Beiräte und Beistände Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen und von der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt er- achteten Barauslagen. Sodann haben die Betreuer Anspruch auf eine Ent- schädigung von Fr. 200.- bis 1000.- pro Jahr. Bei besonderer Beanspruchung kann dieser von der Vormundschaftsbehörde festzusetzende Betrag ange- messen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden. Bei dieser Entschädigungsleistung handelt es sich, da sie gemäss ZGB aus dem Vermögen der be- treuten Person zu entrichten ist, dem Wesen nach um eine persönliche Schuld des einzelnen Pflichtigen gegenüber seinem Betreuer (vgl. Art.