Keine Entschädigung ist im ZGB für die Vormundschaftsbehörde vorgesehen. Die Abgeltung ihrer Leistungen ist eine ausschliessliche Angelegenheit des Kan- tons, der für die behördliche Beanspruchung Gebühren erheben kann (vgl. 31 A. Egger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Dritte Abtei- lung, Die Vormundschaft, N. 5 zu Art. 416 ZGB). Die Gebühr stellt das Ent- gelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung dar und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen daraus entstanden sind, decken (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich