Damit stimmt überein, dass gemäss ZGB nur der Vormund (Art. 416 ZGB) sowie der Bei- stand und der Beirat (Art. 417 ZGB), die sich - was keiner weiteren Aus- führungen bedarf - nicht als Organe oder Angestellte der Vormundschafts- behörde verstehen (vgl. B. Schnyder/E. Murer, Berner Kommentar, Band II, 3. Abteilung, Die Vormundschaft, 1. Teilband, Art. 360-397 ZGB, 1984, N.5ff. zu Art. 360 ZGB), Anspruch auf eine Entschädigung haben. Keine Entschädigung ist im ZGB für die Vormundschaftsbehörde vorgesehen.