Dem- entsprechend wurde denn auch im angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 4000.- lediglich unter dem Titel «Entschädigungen für Bemühungen während der Berichtsperiode (Art. 30)» erhoben. Für beide Fälle gilt jedoch, dass der «Entschädigungsbeitrag» für Leistungen, welche die Behörde für den Schutzbedürftigen zu erbringen hatte, erhoben wird. Geht es in Art. 30 VoGEvO indes einzig um die Abgeltung von behördlichen Leistungen, so versteht sich der geltend gemachte «Entschädigungsbeitrag» - entgegen dem Anschein, den der Begriff vermittelt - als reine Gebühr. Damit stimmt überein, dass gemäss ZGB nur der Vormund (Art.