30 VoGEvO wird demnach aus zwei verschiedenen Gründen erhoben. Zum einen wird er dafür eingefordert, dass die Vormundschaftsbehörde die an den Betreuer auszu- richtenden Entschädigung und damit dessen Aufwand während der Be- richtsperiode aus ihrer Kasse begleicht. Zum anderen wird ein Beitrag für die eigene Beanspruchung der Vormundschaftsbehörde einverlangt. Dem- entsprechend wurde denn auch im angefochtenen Beschluss der Betrag von Fr. 4000.- lediglich unter dem Titel «Entschädigungen für Bemühungen während der Berichtsperiode (Art. 30)» erhoben.