29 VoGEvO sieht in speziellen Fällen eine besondere Entschädigung für Treuhänder und patentierte Rechtsanwälte vor. Art. 30 Abs. 1 VoGEvO hält schliesslich fest, dass die Barauslagen und Entschädigungen der Vormünder, Beiräte und Beistände aus der Kasse der Vormundschaftsbehörde vergütet werden. Hierfür und für ihre eigene Beanspruchung während der Berichtsperiode er- hebt die Vormundschaftsbehörde zu Lasten der betreuten Person Entschä- digungsbeiträge. b) Der «Entschädigungsbeitrag» gemäss Art. 30 VoGEvO wird demnach aus zwei verschiedenen Gründen erhoben.