30 Im Teil III/2 - es handelt sich hierbei, wie ein Vergleich mit der al- ten Gesetzgebung ergibt, um einen neu geschaffenen Normenkomplex - be- fasst sich die Verordnung mit den Vormündern, Beiräten und Beiständen. Aus Art. 27 und 2 VoGEvO folgt, dass die Betreuer Anspruch auf Ersatz ih- rer Barauslagen sowie eine in der Höhe limitierten Entschädigung haben. Für die Prüfung und Festlegung der zu vergütenden Barauslagen und der Entschädigung ist die Vormundschaftsbehörde zuständig. Art. 29 VoGEvO sieht in speziellen Fällen eine besondere Entschädigung für Treuhänder und patentierte Rechtsanwälte vor.