Im Abschnitt III, Entschädigungs- und Gebührenordnung, werden in den Art. 22 bis 26 VoGEvO detailliert die von der Vormund- schaftsbehörde zu erhebenden Gebühren und die Entschädigung ihrer Funktionäre geregelt. Die Taggelder, Sitzungen, Einvernahmen, Inventar- aufnahmen, Augenscheine, Reiseentschädigungen und Entschädigungen für Übernachtungen bemessen sich nach den gemäss Kostentarif im Zivilver- fahren für den Präsidenten, die Mitglieder und den Aktuar des Kreisgerichts geltenden Ansätzen (Art. 22 VoGEvO). Präsidial- und Kanzleigeschäfte sind nach Zeitaufwand (Fr. 30.-/Stunde) und Korrespondenzumfang (Seitenentschädigung) abzugelten (Art. 23 VoGEvO).