Lediglich der dafür nicht gebrauchte Teil diene der allgemeinen behördlichen Bean- spruchung. a) Mit dem revidierten EGzZGB ist im Kanton Graubünden am 1. Oktober 1994 auch die neue, vom Regierungsrat erlassene VoGEvO in Kraft getreten. Im Abschnitt III, Entschädigungs- und Gebührenordnung, werden in den Art. 22 bis 26 VoGEvO detailliert die von der Vormund- schaftsbehörde zu erhebenden Gebühren und die Entschädigung ihrer Funktionäre geregelt.