In bezug auf die gestützt auf Art. 26 VoGEvO erhobene Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung blieb der vorinstanzliche Ent- scheid unangefochten. Dieser Punkt bildet denn auch nicht Gegenstand der Berufung. Die Vormundschaftsbehörde wendet jedoch ein, die Kürzung ih- res in Anwendung von Art. 30 VoGEvO erhobenen Entschädigungsbeitra- ges verstosse gegen den klaren Wortlaut der Bestimmung. Art. 30 VoGEvO sei gerade deshalb geschaffen worden, um den Vormundschaftsbehörden die Finanzierung der Entschädigung an die Betreuer zu ermöglichen. Lediglich der dafür nicht gebrauchte Teil diene der allgemeinen behördlichen Bean- spruchung.