Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Vormundschaftsbehörde habe offensichtlich für die gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vor- mundschaftlichen Organe (im folgenden VoGEvO) erhobene Gebühr keinerlei Gegenleistungen erbracht. Wenn sie dennoch eine Gebühr erhebe, verstosse dies gegen das verfassungsmässige Prinzip der Äquivalenz. Nebst der Gebühr von Fr. 600.- für die Genehmigung der Rechnung gemäss Art. 26 VoGEvO seien vom Pflichtigen lediglich die Fr. 2000.-, welche die Vormundschaftsbehörde als Entschädigung der Beirätin auszurichten habe, geschuldet. In bezug auf die gestützt auf Art.