28 Kantons für die Kosten des Vormundschaftswesen können sich auf zehn bis dreissig Prozent der Aufwendungen belaufen (Art. 48 Abs. 2 EGzZGB). Demnach hat der Kreis für mindestens 70 Prozent der Aufwendungen der Vormundschaftsbehörde einzustehen. Werden dem Kreis die Gebühren ge- kürzt, so wird dadurch sein Verwaltungsvermögen und damit ein unmittel- bares finanzielles Interesse tangiert. Auf die von der Vormundschaftsbehör- de als Organ des Kreises erhobene Berufung ist demnach einzutreten. 2. Die Vorinstanz führt in ihrem angefochtenen Entscheid aus, die Vormundschaftsbehörde habe offensichtlich für die gestützt auf Art.