Die Recht und damit die Parteifähigkeit kommt ihr nicht zu (BGE 113 II 113). So hat die Vormundschaftsbehörde im vorliegenden Fall zwar gemäss Art. 46 Abs. 1 EGzZGB Gebühren zu erheben; ein subjektives Recht an die- sen Gebühren wird ihr aber nicht eingeräumt. Das geltend gemachte Interesse kommt vielmehr dem Kreis zu (Art. 48 EGzZGB). Dass die Vormund- schaftsbehörde dies nicht beachtet und in eigenem Namen die Berufung erhoben hat, ist indes nicht weiter beachtlich.