O., S. 239 mit Hinwei- sen; im Bereich des Vormundschaftsrecht RPR 1981/1982 Nr. 10 S. 27). Auf ein solches Interesse beruft sich denn auch die Vormundschaftsbehörde, indem sie geltend macht, sie sei dadurch. dass ihr die Vorinstanz den Gebührenanspruch reduziert habe, beschwert und insofern zur Berufung legi- timiert. Zwar ist nicht zu verkennen, dass sich die Vormundschaftsbehörde gerade nicht auf eigene Interessen zu berufen vermag. Die Vormund- schaftsbehörde handelt nur im Rahmen und kraft ihrer Zuständigkeit und Kompetenzen als Behörde. Subjektive Rechte werden ihr nicht eingeräumt. Die Recht und damit die Parteifähigkeit kommt ihr nicht zu (BGE 113 II 113).