ZVW 20 (1965) S. 142). b) In der Praxis wird einer zuständigen Behörde abweichend von dieser Regel jedoch dann ein eigenständiges Recht zur Erhebung eines Rechtsmittels zugestanden, wenn sie durch den Entscheid der Oberbehörde gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird und dieserart ein unmit- telbares eigenes Interesse ausweisen kann. Eine solche Situation liegt vor al- lem dann vor, wenn sich ein Selbstverwaltungskörper gegen Eingriffe in sein Finanz- oder Verwaltungsvermögen zur Wehr setzt (BGE 114 V 95; Pra 82 (1993) 120; PVG 1981 Nr. 76; E Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 170; Gadola, a.a.O., S. 239 mit Hinwei- sen;