28 barkeit der Schweiz Zürich 1954, S. 82; A. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren Diss. Zürich 1991, S. 194). Als direkter Vorinstanz ist es ihr hingegen grundsätzlich verwehrt, gegen den Entscheid der Ober- behörde selbständig ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie untersteht der Ent- scheidungsgewalt der ihr übergeordnete Beschwerde- und Aufsichtsinstanz und entsprechend steht es der Vormundschaftsbehörde grundsätzlich auch nicht zu, gegen die teilweise Aufhebung ihres Entscheides ein Rechtsmittel zu erheben (ZVW 49 (1994) S.32ff.; BR 10 in PVG 1974 5.173; ZVW 21 (1966) 5.99; ZVW 20 (1965) S. 142).