Die Stellung der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren ist eine 27 besonde- re. Als Behörde, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (vgl. Art. 62 EGzZGB). Inso- fern kommt ihr im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz eine passi- ve Legitimation zu (vgl. M. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichts-